a. |
Wenn ein Mitglied selbst stirbt, alles Geld, das es
eingelegt hat und 5 Kreuzertaler an die Begräbniskosten. |
b. |
Wenn dessen Frau stirbt, die 5 Kreuzertaler an die
Begräbniskosten. |
Der Obmann der Hilfsanstalt
ist zugleich Präsident der Leichengesellschaft und bildet zusammen mit
Kassier und Aktuar den Vorstand. Der Präsident der Gesellschaft muss nach der
Benachrichtigung von dem Tod eines Mitgliedes oder dessen Frau: |
a. |
Acht Träger zu ernennen, und zwar der Reihenfolge
nach, wie die Mitglieder eingeschrieben sind, und |
b. |
haben die übrigen Mitglieder am Leichenbegängnis
teilzunehmen |
Wer nicht selber tragen oder
für einen Stellvertreter aus der Gesellschaft sorgen wollte, musste dies dem
Präsidenten mitteilen und 1 Gulden als Loskaufsumme in die Kasse bezahlen. Versäumte er die Anzeige beim Präsidenten, so dass
man vor Ort für einen Ersatzmann sorgen musste, hatte er weitere 40 Kreuzer
Busse zu bezahlen.
Mitglied konnte jeder so lange bleiben, wie er
in den Gemeinden Trogen und Speicher wohnte. Zog er weg, oder trat er sonst
aus, so verlor er alle Ansprüche an der Leichengesellschaft. Die Kasse hatte
im Februar 1852 ein Vermögen von 100 Gulden 24 Kreuzer. |