Die Leichengesellschaft

 

Aus der Hilfsanstalt für kranke Gesellen ging die Leichenanstalt hervor.

Schon seit dem Entstehen der Krankenhilfsanstalt gab es unter den Mitgliedern die schöne Sitte, dass sie einander  bei Trauerfällen durch das Austragen des Verstorbenen, oder durch Teilnahme am Leichenbegräbnis die letzte Ehre erwiesen. Um diese schöne Geste auch für die Zukunft zu sichern, wurde am 20. Januar 1850 eine sogenannte Leichengesellschaft gegründet. Diese Gesellschaft sollte zudem einem wohltätigen Zweck dienen:

Jedes Mitglied entrichtete zur Bildung einer Leichenkasse einen vierteljährlichen Beitrag von 15 Kreuzer, oder mittels Vorausbezahlung 1 Gulden pro Jahr. Bei einem Todesfall bezahlte der Kassier den nächsten Überlebenden folgende Beträge aus:

 

a.

Wenn ein Mitglied selbst stirbt, alles Geld, das es eingelegt hat und 5 Kreuzertaler an die Begräbniskosten.

b.

Wenn dessen Frau stirbt, die 5 Kreuzertaler an die Begräbniskosten.

 

Der Obmann der Hilfsanstalt ist zugleich Präsident der Leichengesellschaft und bildet zusammen mit Kassier und Aktuar den Vorstand. Der Präsident der Gesellschaft muss nach der Benachrichtigung von dem Tod eines Mitgliedes oder dessen Frau:

 

a.

Acht Träger zu ernennen, und zwar der Reihenfolge nach, wie die Mitglieder eingeschrieben sind, und

b.

haben die übrigen Mitglieder am Leichenbegängnis teilzunehmen

 

Wer nicht selber tragen oder für einen Stellvertreter aus der Gesellschaft sorgen wollte, musste dies dem Präsidenten mitteilen und 1 Gulden als Loskaufsumme in die Kasse bezahlen. Versäumte er die Anzeige beim Präsidenten, so dass man vor Ort für einen Ersatzmann sorgen musste, hatte er weitere 40 Kreuzer Busse zu bezahlen. Mitglied konnte jeder so lange bleiben, wie er in den Gemeinden Trogen und Speicher wohnte. Zog er weg, oder trat er sonst aus, so verlor er alle Ansprüche an der Leichengesellschaft. Die Kasse hatte im Februar 1852 ein Vermögen von 100 Gulden 24 Kreuzer.