Revision
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Die weiteren politischen
Ereignisse des schweizerischen Vaterlandes hatten auf unsere engere Heimat
keinen wesentlichen Einfluss. Da es nicht die Sache des Dorf -
Geschichteschreibers ist, die Schweizergeschichte zu erzählen, wollen wir nun
einige Jahre überspringen und dort weiterfahren, wo entweder einzelne
Personen aus unserer Gemeinde, oder diese selbst in der politischen
Geschichte unseres Vaterlandes eine bedeutende Rolle spielten. Die Revision
von Verfassung und Gesetzen gab genügend Anlass dazu.
Als Appenzell wieder in den
Kreis der selbständigen Kantone zurückkehrte, mussten der Regierung besonders
die Altersbeschwerden unserer Gesetzgebung aufgefallen sein. Sie übertrug
daher an der Jahresrechnung 1816 einer Kommission die Durchsicht des
Landbuches. Bevor aber die Kommission ihre Arbeit beenden werden konnte,
wurde sie schon angefeindet. Das eigenmächtige Handeln von Seite der
Regierung und die spürbare aristokratische Tendenz waren die Hauptgründe der
Gegner. Am meisten Widerstand gab es in den Gemeinden Wald,
Trogen und Speicher, wo deshalb Versammlungen gehalten wurden. In Speicher
kamen die Unzufriedenen bei Johannes Weiss im Gern zusammen, wobei Alt - Löwenwirt J. H. Schläpfer
die Verhandlungen leitete.
Als die Regierung von diesen
Zusammenkünften erfuhr, liess sie zur Beschwichtigung des Volkes und zur
Abschreckung der Feinde des neuen Landbuches, eine am 17. April 1820
erlassene Verlautbarung von den Kanzeln verlesen. Darin sprach sie ihre
Freude über die Wachsamkeit des Volkes für seine bisherigen Rechte und
Freiheiten aus. Sie bedauerte aber auch, dass durch eine boshafte Verbreitung
falscher Inhalte des neuen Landbuchentwurfes Misstrauen gegen die Regierung
gesät und dadurch die Ruhe und Ordnung gefährdet würde. Im Weiteren erklärte
die Obrigkeit, dass sie durch gewichtige Gründe bewogen worden sei, die Zeit
des allgemeinen Friedens zur bedachtsamen Durchsicht und Erneuerung des
Landbuches zu benutzen. Die Hauptgrundlagen unserer demokratischen
Verfassung, die Freiheiten und Rechte des Landmannes, die Ehre und das Wohl
unseres Kantons würden mit landesväterlicher Sorgfalt und in allen Treuen
berücksichtigt. Deshalb halte sie es unter ihrer Würde, die geschmacklosen
Verbreitungen, „im neuen Landbuchentwurf sei das freie Wahlrecht des Volkes
an Landsgemeinden und Kirchhören eingeschränkt und alle Zedel
würden für aufkündbar erklärt werden“, zu widerlegen. Ebenso wenig wäre die
Absicht vorhanden, die abgeänderten Artikel vor der gesetzlichen Bestätigung
durch die Landsgemeinde in Kraft zu setzen. Das Edikt enthielte auch die
Mahnung, der selbstgewählten Regierung mehr
Zutrauen zu schenken. Es ergehe die Aufforderung, all jene, welche durch
lügenhafte Verbreitungen ihre wohlgemeinten Absichten verleumdeten, an die
Behörde anzuzeigen. Zum Schluss warnte die Obrigkeit vor Umtrieben und
Versammlungen, deren Folgen schwer auf ihre Urheber zurückfallen könnten.
Der Obrigkeit gelang es aber
nicht, das einmal erwachte Misstrauen zu vertreiben, da die aristokratische
Tendenz des 1. und 6. Artikels im neuen Landbuchentwurf für alle klar
ersichtlich war. Auch neue Volksversammlungen konnten nicht mehr verhindert
werden, da das Volk diese unbedingt wünschte. Am 26.April 1820 traten Oberstleutnant
Schläpfer als Wortführer, K. Schläpfer
aus Wald, Ratsherr J. Graf aus der Schwende,
Michael Kriemler von der Kohlhalden in Speicher,
Bleicher Ulrich Hofstetter und Johannes Rechsteiner
aus Trogen vor den Grossen Rat. Sie stellten das Ansuchen, man möge der
kommenden Landsgemeinde folgende Fragen zur Entscheidung vorlegen:
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1.
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Ob man das alte
Landbuch beibehalten wolle oder nicht, oder ob man das neue weiterer Prüfung
für ein Jahr unterwerfen wolle?
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2.
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Ob bei künftigen
Verbesserungen der Landesgesetze auch Privatleute oder bloss eine Obrigkeit
beiwohnen sollen?
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3.
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Ob die seit Anno
1747 angenommenen Übungen, die noch nicht im Landbuche stehen, auch sollen
vor die Landsgemeinde gebracht und ins Landbuch eingetragen werden oder
nicht?
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4.
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Ob man nicht
festsetzen wolle, dass in Zukunft keine neuen Artikel in das Landmandat
aufgenommen werden, es sei denn, dass sie von der Landsgemeinde angenommen
und ins Landbuch eingetragen worden seien?
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Der Grosse Rat missbilligte
ihr Vorgehen mit der Warnung, wenn sie auf ihrem Begehren beharren würden und
sich des 2. Artikels im Landbuche bedienen wollten, würden sie sich schuldig
machen. Sie müssten dem Präsidium erklären, ob sie sich auf den Stuhl begeben
wollten oder nicht. Für jede Störung von Ruhe und Ordnung würden sie
schlussendlich verantwortlich gemacht. Nach dieser Antwort zog sich Michael Kriemler zurück. Oberstleutnant Schläpfer
trat am folgenden Tag im Namen der übrigen Mitstreiter mit der Erklärung vor
den Grossen Rat, dass er sich von den letzten drei Punkten ihres Begehrens
distanzieren wolle. Er bat aber den Rat, den ersten Punkt an der nächsten
Landsgemeinde ins Mehr zu nehmen. An diesem Tag wäre die Erhaltung von Ruhe
und Ordnung besonders wichtig. Der Grosse Rat
beschloss darauf diesem Wunsche zu entsprechen.
An der Landsgemeinde vom 30.
April 1820 trat Landammann Oertli auf den Stuhl und
nahm, nachdem er den Landbuchentwurf ausgiebig erläutert hatte, folgendes
Mehr auf:
„ Wem’s wohl g’fallt, dass man mit dem angefangenen Landbuchentwurf
fortfahre, solchen zur Prüfung dem gemeinen Mann in den Gemeinden vorlege und
1821 vor die Landsgemeinde bringe, der hebe seine Hand auf“.
Nur wenige Hände gingen bei
dieser Frage in die Höhe. Unter Rufen und Schreien drückten hitzige Gemüter
gegen den unteren Landsgemeindestuhl. Aus der Menge riefen Stimmen, man solle
diesen Entwurf verwerfen und das alte Landbuch bestätigen. Da das Volk auch
vom Einstellen des alten Landbuches nichts hören wollte und das Rufen immer
lauter wurde, beschloss die Regierung, über folgende Frage abzustimmen:
„Wem’s wohl g’fallt, dass man
denselben verwerfe, und das alte Landbuch bestätige, der hebe seine Hand
auf“!
Unter lautem Jauchzen fuhren
nun die Hände in die Höhe und augenblicklich kehrte auch die Ruhe zurück. Die
Leistung des Eides wurde sogleich vorgenommen. Aber nicht nur das Werk selbst
wurde verworfen. Noch ehe die Landsgemeinde über dieses abzustimmen
hatte, liess sie ihren Unmut an diejenigen aus, welche man für die eifrigsten
Freunde des neuen Landbuchentwurfes hielt. Die drei
verdienstvollen Männer: Statthalter Merz in Herisau, Landeshauptmann Bänziger in Wolfhalden und Landesfähnrich Eisenhut in Gais wurden abgesetzt und Seckelmeister
Tobler in Speicher auf seine eingereichte Demission
hin mit unanständigem Lärm entlassen.
An ihre Stellen gelangten Johannes Wetter in
Herisau als Statthalter, Alt- Seckelmeister Zürcher
in Teufen als Seckelmeister, Hauptmann Niederer in
Walzenhausen als Landeshauptmann und Oberstleutnant Schläpfer
in Wald als Landesfähnrich.
Viele Gegner des Revisionswerkes waren nicht gegen eine
zeitgemässe Reform der Landesgesetze. Ihre Abneigung galt nur den Übergriffen
der Regierung und der aristokratischen Tendenz des neuen Entwurfes. So traten
am 1. Mai 1821 Ratsherr Graf von Speicher, Hans J. Sonderegger
und Hans J. Nänni von Wald, Alt- Landweibel Zähner und Johannes
Grubenmann von Bühler vor den Grossen Rat und machten das Ansuchen, „dass
künftigen Sonntag einer ehrenden Landsgemeinde der Antrag gemacht werde, das
Landbuch zu revidieren und solches mit dem Landmandat in Einklang zu bringen“.
Die Antragsteller erhielten folgende Antwort:
„Von E.E. Grossen
Rat ist nach sorgfältiger Prüfung des Vortrages der am Schranken stehenden
Landleute erklärt worden, dass ihrem Begehren soll entsprochen und beide
Artikel der Landsgemeinde zum Entscheid vorgelegt werden“.
An der am 6. Mai
stattfindenden Landsgemeinde wurden folgende Anträge gestellt:
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1.
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Ob es dem
Landvolk gefalle, dass das Landbuch und Mandat durchgesehen und miteinander
verglichen werden, um dieselben, weil sie in einigen Artikeln nicht
übereinstimmen, gleichförmig zu machen und auch noch andere notwendige
Verbesserungen zu entwerfen?
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2.
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Ob bei der
vorzunehmenden Durchsicht bloss die Obrigkeit, oder auch laut unseren alten
Rechten und Freiheiten Privatleute beiwohnen sollen?
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Nach der Eröffnung obiger
Artikel fing das Volk an laut zu werden, sowie dies und jenes zu rufen.
Endlich konnten folgende drei Punkte ins Mehr genommen wurden:
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a.
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Ob man in obige
gemachte Vorschläge eintreten wolle?
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b.
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Oder ob man
hierin nicht eintreten wolle?
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c.
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Oder ob man beim
vorjährigen Landsgemeindebeschluss verbleiben und das Mandat nach dem alten
Landbuch einrichten wolle?
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Der letzte Punkt erhielt die
entscheidende Zustimmung und das Landvolk war zufrieden gestellt. So kehrte
man nach dem Schwören des Eides ruhig nach Hause zurück. Die Freunde des
Fortschrittes aber trauerten. Als Folge seines Vorstosses wurde Ratsherr Graf
am folgenden Sonntag mit 126 gegen 114 Stimmen von der Kirchhöre
in Speicher aus seiner Stelle entlassen. Trotz der Resultate dieser zwei
Landsgemeinden war die Notwendigkeit, Verfassung und Gesetze mehr den
jetzigen Verhältnissen anzupassen, noch nicht erfüllt. Es wagte aber lange
niemand mehr, die Sache wieder aufzugreifen.
Der Lesegesellschaft zum „Schäfle“ in Speicher versuchte die Revision des
Landbuches nochmals in Gang zu bringen, blieb aber erfolglos. Am 17. März
1829 traten im Namen dieser Gesellschaft die in Speicher wohnhaften Jakob Mösli und Bartholome Lindenmann aus Gais
vor den Grossen Rat, um einige Vorschläge zur Verbesserungen von fünf
Artikeln des Landbuches vorbringen:
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1.
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Dass der dritte
verfallene Zins von der Verfallzeit an noch 6 Monate in Kraft geschirmt
werden soll, wie ein Termin oder Bodenzins.
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2.
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Dass bei
Erbschaften in Seitenlinien die Kinder an verstorbener Eltern Stelle für
ihren Stamm erben mögen.
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3.
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Wenn in einer
Zivil- oder Polizeistreitsache drei Sätze gesprochen haben und die eine der
Parteien glaubt sich hierbei verkürzt, so möge sie dem Rat ihre Gründe
vortragen und um andere Untersuchungssätze anhalten; es soll auch der Rat
einem solchen Begehren durch Anordnung von drei und in sehr wichtigen Fällen
von fünf neuen Sätzen entsprechen, wie auch ein Grosser Rat befugt sei, zu
einer endlichen Untersuchung noch einmal, nach der Wichtigkeit der Sache,
drei oder fünf Sätze zu ernennen; alles auf Kosten des unrechthabenden
Teils. Die Pflicht und Befugnis einer Untersuchungskommission betreffend, so
soll eine solche, bestehe sie aus drei oder fünf Gliedern, wenn sie in ihren
Ansichten einstimmig ist, ein Urteil sprechen; ist sie aber nicht einstimmig,
so soll sie ein Gutachten der Mehrheit und eines der Minderheit verfassen,
und zwar mit Beisetzung aller obgewalteten Gründe,
und dann diese Gutachten der Behörde, von welcher die Kommission
niedergesetzt wurde, zur Prüfung und Entscheidung vorlegen, damit alles,
folglich auch das Gutachten der Minderheit, wohlerwogen, und derjenige, der
das Recht zu suchen hat, auf keinerlei Weise verkürzt werde. Auch sollen die
Richter, welche über eine Streitsache ein Urteil gesprochen haben, über
denselben Gegenstand, wenn appelliert wird, nicht nur am kleinen, sondern
auch am grossen Rate austreten, folglich über eine Sache nicht mehr als einmal
sprechen.
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4.
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Wenn Personen
wegen Sachen die nicht kriminell sind, auf den Klagerodel kommen, solle
selbigen eben sowohl, auf ihr Begehren, zu Vortragung ihrer Rechtsgründe vor
Rat ein Beistand zugelassen werden, als anderen streitenden Parteien.
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5.
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Es möchte E. E.
Grosser Rat von der nächsten Landsgemeinde beauftragt werden, durch eine
Kommission aus seiner Mitte, mit Zuzug zweier anerkannter Tierärzte, einen
Entwurf zu einem den Zeitumständen und Bedürfnissen angepassten Schicks- und
Markts-Gesetz verfassen und denselben bis Ende laufenden Jahres zum Druck
befördern, damit derselbe dem Landvolk zur Prüfung und der Landsgemeinde 1830
zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden könnte; die ersten vier Artikel
hingegen dürften der nächsten Landsgemeinde zur Entscheidung vorgelegt
werden.
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Der Grosse Rat nahm ihr
Begehren beifällig auf, fand aber die Sache von solcher Wichtigkeit, dass er
Bedenken hatte, darüber einen Beschluss zu fassen. Es sollte zuerst eine
reifliche und wohlerwogene Prüfung vorgenommen werden. Deshalb gab der Grosse
Rat folgende Antwort:
„ Es soll in
allen Gemeinde durch die Vorsteher – mit Berücksichtigung der in ihrer
Gemeinde herrschenden Stimmung – die Frage beraten und je nach dem Resultat
ihrer Beratungen der Landsgemeinde 1830 zum Entscheid vorgelegt werden, ob
man in eine teilweise oder gänzliche Revision des Landbuches eintreten wolle
oder nicht“.
Von den Vorstehern aus
Speicher sprachen sich am 8. Sept. 1829 neun für eine vollständige und zwei
für eine teilweise Revision aus. Der Grosse Rat hingegen lehnte die Revision
mit 18 gegen 15 Stimmen ab.
Als sich in Paris das Volk
gegen den König erhob und ihn vom Throne stiess, ging der Geist der Umgestaltung
wie ein Lauffeuer von Land zu Land. Auch im Schweizerland wurden diese
Nachrichten von Kanton zu Kanton getragen. Mehrere Stände hatten schon
Anstalten zur Verfassungsänderung getroffen. Auch in der appenzellischen
Presse (Appenzeller Zeitung) wurden entsprechende Artikel geschrieben. So
forderte Dr. Titus Tobler im November 1830 in
seinem „Rat am Falkenhorst“ das Appenzellervolk auf, sein Landbuch zu
verbessern. Im folgenden Monat tat das gleiche auch Landeshauptmann Nagel in
seinem Schreiben: „ Auch ein Wort über das Landbuch“. Der nachherige
Statthalter Dr. Heim reichte dem Grossen Rat eine mit vielen Unterschriften
aus mehreren Gemeinden versehene Petition ein, worin die Revision als nötig
erachtet wurde. Auf Wunsch der Bittsteller wurden die hiesigen Gesellschaften
zusammenberufen. Etwa 105 Personen nahmen am 5.
Dezember 1830 an der Versammlung teil und unterstützten die von
Landesfähnrich Tobler abgefasste Bittschrift der
„Sonnengesellschaft“. Der Grosse Rat entsprach ihrem Wunsche bereitwillig und
ernannte eine Kommission, welche ihm in der nächsten Sitzung ein Gutachten
vorzulegen hatte.
Während sich die Aussichten
für eine Revision auf dieser Seite eher günstig gestalteten, drohte ihr eine
von Urnäsch ausgehende Bewegung, an deren Spitze
Daniel Nef stand, hindernd in den Weg zu treten. An einer von Nef präsidierten Versammlung in Schwellbrunn
nahm auch Alt - Landesfähnrich Tobler aus Speicher
teil, um die Leute eines besseren zu belehren. Es wurden ihm aber fünf Punkte
mitgeteilt, welche der Landsgemeinde vorgetragen würden. Diese betrafen
die Revision des Landbuches, ein unparteiisches Gericht, die Bestätigung des
17. und 18. Artikels des alten Landbuches und der übrigen anwendbaren Rechte
sowie die Revision des Prozesses wegen der Unruhen in Urnäsch.
Im Übrigen zeigten sich diese Leute sehr ungehalten über die Regierung.
Nachdem er vorher schon
andere Gemeinden besucht hatte, trat Nef auch am 5.
April in Speicher auf, um auch hier die Leute für seine Sache zu gewinnen,. Die Gesellschaften zur „Sonne“ und zum „Schäfle“, unter deren Mitgliedern sich hauptsächlich
Alt- Landesfähnrich Tobler, Hauptmann Zuberbühler, Dr. Gabriel Rüsch und Jakob Mösli um die Sache kümmerten, gaben sich alle Mühe, ihn
vom eingeschlagenen Weg abzubringen.
So sagte ihm Dr. Rüsch: „Man müsse sich
klar machen, was man eigentlich wolle, und die rechten Mittel dazu ergreifen.
Wolle man eine Revision, so solle man von Umtrieben absehen, die zu ihren
Verwerfung führen“ und verteidigte die Obrigkeit „ die allen
Forderungen Genüge leiste“.
Rüsch befürchtete immer, Nef würde sich als Anführer der Gegner noch zu
Verderblicherem hinreissen lassen. Dieser versprach zwar, seine Leute von
ihrem Vorhaben abzubringen, änderte aber bald seine Meinung. An einer am 7.
April im „Schäfle“ von 31 Männern besuchten
Versammlung übergab Nef Alt- Landesfähnrich Tobler die Abfassung einer Schrift „zur Belehrung des
Volkes“. Den Druck dieses Schreibens wollte Tobler
noch verschieben lassen, weil man die Grundsätze Nef’s
im Volk nicht gerne zu verbreiten trachtete. Man hoffte noch immer, dass Nef von seinem Vorhaben abzubringen sei. Letzteres
geschah dann auch, als er in anderen Gemeinden vor der Sitter ebenso wenig Gehör fand, wie in Speicher.
Der Grosse Rat brachte deshalb am 24. April die Frage an die Landsgemeinde,
ob man in eine Revision eintreten wolle oder nicht. Diesem Antrag
wurde zugestimmt und die Arbeit wurde einer Kommission übertragen, welche aus
fünf von der Landsgemeinde und zwei von jeder Gemeinde gewählten Mitgliedern
bestand. Am 9. Mai 1831 lud die neu gebildete Revisionskommission jedermann
zu Wünschen und Vorschlägen ein. Diese Möglichkeit wurde auch in Speicher
benützt:
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a.
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Zwei
Lesegesellschaften, welche einen vorzüglich von Dr. Gabriel Rüsch redigierten
Verfassungsentwurf unter dem Titel: „ Grundzüge einer appenzellischen
Verfassung“ drucken liessen und auch dem Revisionsrat eingaben. Diese
begriffen in sich:
|
1.
|
Persönliche
Freiheit
|
2.
|
Sicherheit des
Eigentums
|
3.
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Glaubens - und
Gewissensfreiheit
|
4.
|
Öffentlichkeit
der Verhandlungen und Pressefreiheit inner den gesetzlichen Schranken
|
5.
|
Gleichheit der
Rechte und Pflichten. Den Beisassen ist Stimm- und Wahlrecht zugesichert; nur
die Verwaltung des Gemeindehaushaltes
bleibt ausschliesslich den Gemeindegenossen überlassen.
|
6.
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Trennung der
Gewalten in
|
b.
|
Richterliche
|
c.
|
Verwaltende
|
|
|
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im Kanton und in den Gemeinden
|
1.
|
Aufstellung einer zeitgemässen Kriminalordnung
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2.
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Festhalten am Schweizerbund
|
3.
|
Freie Niederlassung, Handels- und Gewerbefreiheit
|
4.
|
Souveränität der
Gemeinden in ihren eigenen Angelegenheiten
|
b.
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Landeshauptmann Zuberbühler, der, in
Abweichung von obigen Vorschlägen,
|
1.
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gegen die Öffentlichkeit der Sitzungen der verwaltenden und
richterlichen Behörden ist, die Verhandlungen aber ohne Rückhalt dem Volke
zur Kenntnis bringen würde;
|
2.
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die Pressefreiheit mit dem Beding aufstellen würde, dass ein
Pressegesetz entworfen werde, und Pressevergehen ungleich höher zu bestrafen
für nötig erachtet, als mündliche Schimpfungen;
|
3.
|
gegen Stimm- und Wahlfähigkeit der Beisassen ist;
|
4.
|
die Trennung der
Gewalten nur soweit ausdehnen würde, als sie in der Folge (in der Verfassung
von 1834 durch Aufstellung des Kleinen Rates als eigene richterliche Behörde)
wirklich ausgesprochen wurde, mit der einzigen Erweiterung, dass in Fällen,
wo die Obrigkeit Richter und Partei zugleich sein müsste, aber nur dann, ein
eigenes Gericht gewählt werde, wozu jede Kirchhöre
ein Mitglied zu ernennen hätte, welches weder des Kleinen noch des Grossen
Rates wäre.
|
Am 2. Juli 1831 liess die
Revisionskommission bereits den ersten Verfassungsentwurf von den Kanzeln
publizieren. Das Volk wurde dabei eingeladen, ihn zu prüfen und
Änderungswünsche oder Anregungen zu machen. Dafür sollte man sich an einen
der beiden Abgeordneten der Gemeinde wenden.
Diese Gelegenheit wurde auch
in Speicher wahrgenommen von:
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a.
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Eine von obigen
zwei Gesellschaften angeordnete, am 25. Juli gehaltene Versammlung von
einigen 60 Personen.
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Der Kürze wegen führen wir
nur folgende zwei Wünsche an und verweisen im Übrigen auf die gedruckten
Verhandlungen der Revisionskommission:
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1.
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Die
landesväterlichen Anordnungen möchten sich nicht nur auf das Kirchen-,
Schul-, Militär-, Polizei- und Sanitätswesen, sondern auch auf Arme, Waisen
und Vogtkinder ausdehnen.
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2.
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In Zeiten
allgemeiner Not möchten ärmere Gemeinden, die zur Versorgung ihrer Armen alle
zu Gebote stehenden Mittel erschöpft haben, bei der Obrigkeit um
Unterstützung einkommen dürfen.
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a.
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Bartholome Lendenmann, dessen wichtigste, nicht auch in die Verfassung
aufgenommene Vorschläge in folgendem enthalten sind:
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1.
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Obrigkeitliche Verordnungen sollen nicht länger als vier Jahre gültig
sein; dann soll die Landsgemeinde über ihre fernere Geltung entscheiden.
|
2.
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Die Landsgemeinde schliesst sich in eidgenössischen Angelegenheiten,
und wo es sich um Krieg und Frieden, Bündnisse und Traktate handelt, an die
Vorschriften des eidgenössischen Bundes und an die Mehrheit der Kantone,
insoweit nämlich die Grundsätze und Forderungen mit dem demokratischen
Rechten und den appenzellischen Freiheiten vereinbar sind.
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3.
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Die Landsgemeinde bewilligt von sich aus Steuern und Abgaben, oder
erteilt dazu dem Grossen Rate die nötige Vollmacht.
|
c.
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Johannes Waldburger, der in einer langen Eingabe für Vereinfachung
des Eides, Schutz gegen Misshandlung der
Tiere, andere Abwechslung der Ämter in den Gemeinden, Steuerung der
unvorsichtigen Holzverminderung, kunstgerechte Anlegung der Landstrassen,
Stopfung der Quellen der Armut nach Anleitung der Verfassung des
israelitischen Volkes, Sanktionierung der Urteile des Grossen Rates von Seite
der Landsgemeinde, wo ersterer, ohne ein Gesetz zu haben, urteilen müsse,
Duldung gegen andersglaubende, Schullehrerprüfung
durch Gemeindeschulkommission mit Zuzug eines Mitgliedes der
Landesschulkommission etc. petitioniert.
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Speicher
nahm überhaupt regen Anteil an der Revision und stand mit der Mehrzahl seiner
Einwohner auf Seite der Freunde des Fortschrittes. Als die ausserordentliche
Landsgemeinde am 18. September 1831 wider Erwarten das Revisionswerk stoppte,
war es Speicher, welches die Fortsetzung der Revision verlangte. Mit einer
von der „Sonnengesellschaft“ ausgegangenen und mit mehr als 300
Unterschriften aus verschiedenen Gemeinden des Kantons versehenen Petition
traten Alt- Landesfähnrich Tobler und
Gemeindeschreiber J. J. Tanner am 25. Januar 1832 vor den Grossen Rat und
beantragten die Wiederaufnahme des Revisionswerkes. Der Rat lobte ihre gute
Absicht, konnte aber ihrem Wunsche wegen des Landsgemeindebeschlusses nicht
entsprechen. Die Speicherer waren sehr enttäuscht.
Die Freude stieg aber mit dem Resultat der Frühlingslandsgemeinde vom 29.
April 1832, welche die Verfassung, mit Ausnahme des Obergerichts und des
Gesetzes über die freie Niederlassung, annahm.
Als ein
trauriges Kapitel muss das Betragen eines Teils unserer Bevölkerung
bezeichnet werden. Das unanständige Lärmen und Toben vom 3. März 1833, das
all diejenigen entrüstete, welche Sinn für zeitgemässen Fortschritt hatten,
wurde zum Tag des Rückschrittes für unser Land. Die neue Bundesverfassung und
die neuen Vorschläge über die Schaffung eines Obergerichts sowie weitere
Arbeiten der Revisionskommission wurden verworfen. Zudem wurde eine weitere
Abstimmung über die bereits 1832 angenommene Verfassung ertrotzt. Diese wurde
dann verworfen und das alte Landbuch wiederum eingeführt. Aus Trotz über die
Resultate der Landsgemeinde versammelten sich schon am folgenden Tag 109
Männer im Gasthaus „Linde“ in Speicher. Sie beauftragten Alt - Landesfähnrich
Tobler, Dr. Gabriel Rüsch und Lindenwirt Tanner,
mit dem Landammann und den Freisinnigen in anderen Gemeinden Rücksprache zu
nehmen, was in dieser Sache zu tun sei. Dieser Versammlung wohnte auch Dr.
Titus Tobler aus Teufen, sowie Heim und Zuberbühler aus Trogen bei. Ochsenwirt Heim aus Gais, Oberst Bruderer und
Hauptmann Meier aus Trogen, begaben sich nun am 6. März 1833 zusammen
mit Dr. Gabriel Rüsch und Lindenwirt
Tanner zu Landammann Nagel und Statthalter Signer
nach Trogen, wo gerade der Grosse Rat tagte. Landammann Nef
war nach dieser turbulenten Landsgemeinde noch unpässlich. Der Grosse Rat
empfing die Delegation freundschaftlich, bat aber um Geduld bis zur
Landsgemeinde 1834. Er warnte davor, zu grossem Druck auf den Grossen Rat
auszuüben, welcher die Gesinnung dieser Behörde beeinflussen könnte. Man
müsse die Entstehung aufregender Volksversammlungen vermeiden.
Oberst Bruderer und Dr. Gabriel Rüsch bewogen nun ihre Kollegen,
neue Anträge und Proteste beim Grossen Rat über die Landsgemeindebeschlüsse
zu unterlassen. Eine angekündigte Generalversammlung wurde als Folge
der Beschlüsse der Gemeindeversammlungen in Teufen, Bühler und Gais abgesagt. Dagegen wurde eine Versammlung von
Abgeordneten auf den 10. März in Trogen beschlossen. Zu dieser wurden wieder
die gleichen Deputierten abgeordnet, welche schon beim Grossen Rat vorstellig
geworden waren. Die Ansichten dieser Abgeordneten waren sehr
verschieden, alle stimmten aber in der Erklärung über die Gesetzwidrigkeit
der Landsgemeindebeschlüsse überein. Ungeachtet der Einwendungen des Aktuars
der Versammlung, Dr. Gabriel Rüsch, „dass man sich doch davor hüten müsse,
durch die Rückkehr einer gesetzlichen Ordnung den zeitgemässen Verbesserungen
den Weg zu versperren und die illegitimen Beschlüsse dürften nicht durch einen provozierten Landsgemeindebeschluss
sanktioniert werden“, wurde eine
Kommission gewählt, welche eine Protestnote gegen die Gegner der Revision
abzufassen hatte. Am 11. März 1833 wurde diese Protestnote im „Löwen“ in
Speicher von 230 Anwesenden unterzeichnet und sodann der weiteren Zirkulation
übergeben.
Am 24.
März kamen die Abgeordneten ein weiteres Mal in der „Linde“ in Speicher
zusammen, wo Wünsche gesammelt wurden, welche dem Grossen Rat vorgelegt
werden sollten. Diese Wünsche wurden am 25. März an einer von 200 Personen
besuchten Versammlung im „Löwen“ veröffentlicht:
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1.
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Dass ein
ehrsamer Grosser Rat gehörige Massregeln für strenge Handhabung der
gesetzlichen Ordnung bei der nächsten Landsgemeinde treffe.
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2.
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Dass er ein
ernstes, kräftiges und populäres Landsgemeindemandat verfasse, in welchem
namentlich der 2. und 28. Artikel ausgeschrieben und erläutert, und diese
Artikel auch am Landsgemeindetag vorgelesen werden möchten.
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3.
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Dass er die
Landleute über die Mängel, Gebrechlichkeit und Unhaltbarkeit des alten
Landbuches gehörig belehre.
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4.
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Dass er
alle an einer künftigen Landsgemeinde sich ergebenden Beschlüsse in allen
Teilen pünktlich handhabe und sogleich in Kraft treten lasse.
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5.
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Dass er
alle gesetzwidrigen Beschlüsse der letzten Landsgemeinde für null und nichtig
erkläre.
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6.
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Will man
die Fortsetzung des Revisionsgeschäftes einstweilen dem Grossen Rate
überlassen
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Drei
Abgeordnete übergaben diese Liste dem in Herisau am 28. und 29. März
ausserordentlich versammelten Grossen Rat. Dieser fand die Gemüter noch zu
erhitzt, als dass er es wagen dürfte, die Revision schon an der nächsten
Landsgemeinde wieder vor das Volk zu bringen. So blieb die Sache nun bis zum
Neujahr 1834 liegen, als Speicher nochmals einen Anstoss zum Handeln gab. Auf
Ersuchen einer am Neujahrstag in einem Wirtshaus zufällig zusammengekommenen
ansehnlichen Gesellschaft berief Dr. Gabriel Rüsch auf den 6. Januar eine
Volksversammlung ein. Diese Zusammenkunft, welche im „Löwen“ stattfand, wurde
von etwa 260 Personen besucht. Sie fand bald Nachahmer an anderen Orten. Am
18. Januar trafen sich Abgeordnete aus verschiedenen Gemeinden des Landes in
Speicher. Dem Wunsch der ungeduldig harrenden Befürworter wurde endlich
entsprochen. An der nächsten Landsgemeinde brachte der Grosse Rat die
Revision des Landbuches vor das Volk. Die Landsgemeinde beschloss am 27.
April 1834, das Revisionswerk wieder anzunehmen und übertrug es einer
Kommission, die aus 5 von der Landsgemeinde und 20 von den Gemeinden
gewählten Mitgliedern bestand. Die Revision wurde nun, wie Rüsch sagt, „in etwas
mässigem liberalen Sinne in grösserer Beachtung der Wünsche und Bedürfnisse
des Volkes durchgeführt“.
Für die
Einführung dieses Revisionswerkes ordnete der Grosse Rat eine
ausserordentliche Landsgemeinde auf den 31. August 1834 an und bestimmte eine
Tagesordnung, welche hauptsächlich deswegen grossen Unwillen erregte, weil
die Beschlüsse nicht sogleich in Kraft treten sollten. Viele fürchteten, die
Vorgänge von 1833 könnten sich wiederholen. Dr. Gabriel Rüsch wurde deshalb
vom aufgebrachten Volk bestürmt, in der Folge berief er auf den 10. August
1834 die vierte und letzte Sitzung der Abgeordneten zur „Linde“ in Speicher
zusammen. Aus 12 Gemeinden erschienen 26 Deputierte, wovon aber nur
diejenigen aus Bühler und Speicher mit Instruktionen versehen waren. Speicher
forderte:
|
1.
|
es möchten
die 1832er und 1834er Verfassungsentwürfe einer gegen den anderen gehalten,
und
|
2.
|
das
Obergericht mit einer Probezeit von 4 Jahren in Abstimmung gebracht werden.
|
An der von
Arzt Nagel, einem Bruder des Landammanns präsidierten Versammlung wurde
gerügt, dass der Grosse Rat das freie Wahlrecht beschränken wolle. Er hätte
sich schon früher lange Zeit das Gesetzgebungsrecht
angeeignet und darauf willkürliche Bestimmungen wegen der Einführung einer
Verfassung gemacht. Diese Voten bewegten die Versammlung zu folgenden
Beschlüssen:
|
1.
|
Es solle
an einem ausserordentlichen zu versammelnden Grossen Rat das Begehren
gestellt werden, dass er bei dem 4. Artikel des Verfassungsentwurfes an die
Landsgemeinde zuerst die Frage stelle, ob man Gericht und Rat trennen wolle.
|
2.
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Dass er,
wenn ein Obergericht erkannt werde, neben dem Vorschlag der
Revisionskommission auch folgenden ins Mehr setzen lasse:
„ Es
sollen 13 Oberrichter so gewählt werden, dass aus keiner Gemeinde mehr als
ein Mitglied ernannt werden dürfe, ausser in Herisau 2 Mitglieder“.
|
3.
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Dass er
der nächsten Landsgemeinde die Frage vorlege, ob man sogleich die Wahlen
vornehmen wolle, welche sich auf die angenommenen Verfassungsartikel
beziehen, oder nicht.
|
Dr. Gabriel
Rüsch, Arzt Nagel und Scharfschützenhauptmann Frischknecht aus Wald, begaben
sich im Namen der Versammlung zu Landammann Schläpfer
in Herisau, um ihm den Wunsch zu einer Grossratssitzung mitzuteilen. An der
darauf von Schläpfer angesagten ausserordentlichen
Sitzung blieb der Rat aber bei der beschlossenen Geschäftsordnung. Die
Radikalen waren darüber sehr ungehalten und wollten ihrem Unmut in der
Appenzeller Zeitung Luft machen. Dr. Gabriel Rüsch, als Redaktor der Zeitung
konnte dies aber verhindern. Die Landsgemeinde nahm am 31. August 1834 in
Ruhe und Frieden die neue Verfassung an. Nur das Obergericht wurde abgelehnt.
Die
Revision verlief eine Zeit lang ruhig, aber plötzlich wurde das Volk
missmutig. Es lag vermutlich daran, dass die späteren Gesetzesentwürfe, namentlich
die Zivil- und Kriminalgerichtsordnungen, nicht mehr einfach genug waren. Die
wiederholten Versuche, das in der Bevölkerung verhasste Obergericht
einzuführen, könnte aber auch dazu beigetragen haben. Die 1837 von Wolfhalden
ausgegangene Bewegung gegen die obrigkeitliche Schulordnung verursachte
ebenfalls grossen Widerwillen. Die Abneigung gegen alles Neue war wieder
gewachsen. Weil die Revision nicht das brachte, was man von ihr erwartet
hatte und das Volk all dieser Geschäfte müde war, verwarf es mehrere an der
Landsgemeinde vorgelegte Gesetzesentwürfe und liess 1841 die
Revisionskommission eingehen.
Dies gehört aber nicht mehr
in den Bereich der Geschichte von Speicher, denn unsere Gemeinde hatte von
1834 an fast keine Möglichkeit mehr, in die Landesangelegenheiten
einzugreifen. Eine dieser Möglichkeiten ergab sich dennoch bei der oben
angedeuteten Bewegung gegen die Schulordnung. Eine von der „Sonnengesellschaft“ in Übereinstimmung mit
der Gesellschaft in Trogen angeordnete Volksversammlung erarbeitete sich am
11. Februar 1838 im „Löwen“ in Speicher eine Petition zuhanden des Grossen
Rates. Diese wurde im ganzen Land 1914 Mal unterschrieben, in Speicher gab es
269 Unterschriften. Am 14. Februar wurde der an der Spitze der „Schulstürmer“
stehende Weber Sonderegger aus Wolfhalden vom
Grossen Rat mit seiner Sache abgewiesen.
Wir überlassen nun die
Fortsetzung der Revisionsgeschichte dem Geschichtsschreiber des Kantons. Es
sind noch zwei Punkte erwähnenswert, welche zur Entscheidung der Kirchhöre vorgelegt wurden:
Die Emanzipation der Beisassen (Einwohner ohne
Bürgerrecht) und die Trennung der Gewalten
Wenn ein Landmann von seiner
Vatergemeinde in eine andere zog, galt er dort als halber Fremdling. Er
verlor sein Stimm- und Wahlrecht, ausser das jenige für die Landsgemeinde.
Die vor der Revision des Landbuches herrschende Engstirnigkeit des Volkes mag
ein Grund dafür gewesen sein. Beim Entwurf der neuen Verfassung suchte man
daher auch die Trennung zwischen den Gemeinden in diesem Sinne aufzuheben und
wollte die Einwohner ohne Bürgerrecht als Landesbrüder behandelt wissen. Sie
sollten neu auch in politischen Dingen stimm- und wahlfähig sein. Damit die
Obrigkeit in einer Streitsache nicht gleichzeitig als Richter und Partei auftreten
konnte, wurde die Trennung der verwaltenden und richterlichen Gewalt durch
die Verfassung in zweiter und dritter Instanz ausgesprochen, so wie dies in
allen geordneten Staaten eingeführt ist. Weil man aber mit der totalen
Trennung zu viel Anstoss erwartete, stellte man diese den Gemeinden frei. Dem
Beispiel anderer Gemeinden folgend, wollte man auch hier die Beisassen stimm-
und wahlfähig erklären, zugleich aber auch von der Trennung der Gewalten
Gebrauch machen. Die am 10. Februar 1833 auf Grund der Gesangbuchangelegenheit
versammelte Kirchhöre hatte sich ebenfalls mit
dieser Sache zu befassen und beauftragte eine Kommission von 7 Mitgliedern,
diese zu beraten.
Inzwischen verwarf die
Landsgemeinde am aber 3. März die schon angenommene Verfassung. Diejenigen,
welche dieser nicht zugetan waren, meinten, dass damit auch die
Gewaltentrennung in den Gemeinden von selbst abgeschafft sei. Diese Ansicht
teilte jedoch die Mehrheit der vorher erwähnten Kommission nicht. Sie
bearbeitete einen in Druck gegebenen Vorschlag und legte ihn einer am 21.
April 1833 versammelten Kirchhöre vor, welche laut
Rätebeschluss vom 12. April in folgender Reihenfolge darüber abstimmte:
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1.
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Ob der Entscheid
über Stimm- und Wahlfähigkeit der Beisassen eingestellt und die Kirchhören
wie bisher nur von den Gemeindegenossen gehalten werden sollen, oder
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2.
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Ob man in eine
Abänderung eintreten wolle, und in diesem Falle
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3.
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Ob nur
Stimmfähigkeit, oder Stimm- und Wahlfähigkeit der Beisassen eingeführt werden
solle, mit Vorbehalt noch zu stellender Bedingungen.
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Trotz des Eintretens für die
Gleichberechtigung der Bewohner ohne Bürgerrecht durch Dr. Gabriel Rüsch und
Lindenwirt Tanner, folgte die Kirchhöre der Ansicht
die Vorsteherschaft und stellte die Sache ein.
Diese liess man nun bis ins Jahr 1834 auf sich beruhen. Als aber in Folge der
neuen Verfassung am 6. November 1834
die Bestimmung in den Gemeindeaufsatz aufgenommen wurde, „dass die
Verwaltung und Pflegschaft der Gemeindegüter nur von den Gemeindegenossen zu
besorgen sei und die Beisassen dabei kein Stimm- und Wahrecht haben, in allen
anderen Angelegenheiten aber die gleichen Rechte besitzen sollten“, kamen die
Ratsmitglieder, welche nicht Gemeindegenossen waren, in den Ratssitzungen in
eine verdriesslich Stellung. Sobald Verwaltungsgegenstände zur Sprache kamen,
konnten sie nicht teilnehmen und nur dasitzen oder mussten abtreten. Im weiteren hatte
die ungleichzeitliche Besetzung der Vorsteher und der Pfleger an der
Hauptmannsgemeinde, der Gemeindegenossenkirchhöre
und an der Martinikirchhöre das Unangenehme, dass
Pfleger aus der Vorsteherschaft oft mitten im
Amtsjahr aus der Verwaltung austreten mussten, weil sie an der Hauptmannsgemeinde
als Ratsherren entlassen wurden. Die Vorsteherschaft hatte
aber so viele Geschäfte zu erledigen, dass eine Erleichterung in dieser Angelegenheit
erwünscht war. Deshalb wurde die Schaffung eines besonderen
Verwaltungsrates immer wichtiger. Hauptmann Dr. Rüsch, Neffe des oft erwähnten
Dr. Gabriel Rüsch, war es, der die Sache anregte. Er schlug am 9.
Oktober 1846 in einer Zuschrift an die Vorsteherschaft
die Trennung der Verwaltung von Hauptleuten und Räten und die Schaffung einer
eigenen Verwaltungsbehörde vor. Dieser Vorschlag wurde sofort einer
Kommission zur Begutachtung übertragen und am 30. Oktober zur Ausführung
beschlossen. Im November teilte Hauptmann Tanner diese Entscheidung dem
Grossen Rat mit. Gleichzeitig stellte er im Namen der Vorsteherschaft
die Frage: „ob es auch erlaubt würde, diesem Verwaltungsrat die Besorgung
des Vogteiwesens zu übertragen“. Dies wurde aber als Verfassungswidrig
(Art. 9) abgewiesen.
Am 7. November beschlossen
Hauptleute und Räte: „Die Trennung der Gewalten soll einer ehrsamen Kirchhöre empfohlen werden“. Im Falle einer Anerkennung
des Verwaltungsrates durch die Kirchhöre, sollte
diesem die Besorgung des Armengutes, des Armenhauses und des Waisenhauses
obliegen. Nebst den für die Martinikirchhöre
gedruckten Vorschlägen erschienen auch solche von Bartholome Tanner- Staub,
Sohn des Gemeindehauptmanns. Die Vorsteherschaft
hatte Tanner vorher vergeblich ersucht, seine Vorschläge zurückzunehmen. Nun
sollten an der am 22. November zu haltenden Martinikirchhöre
folgende Fragen vorgelegt werden:
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1.
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Ob man
grundsätzlich in eine Trennung der Gewalten eintreten wolle oder nicht? Bejahenden Falls
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2.
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Ob man den
Vorschlag der Vorsteherschaft genehmigen wolle oder
nicht?
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3.
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Oder ob man den
Vorschlag von Bartholome Tanner genehmigen wolle?
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4.
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Oder ob man die
Sache an eine Kommission weisen wolle?
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Die Kirchhöre
wies beide Vorschläge an eine siebenköpfige Kommission weiter. Diese prüfte
nun die Eingaben und legte den revidierten Entwurf einer am 13. Dezember
gehaltenen, aber sehr schlecht besuchten Kirchhöre
vor. Dieser Entwurf wurde so angenommen, wie er im neuesten Gemeindeaufsatz
enthalten ist. Die Mitglieder in den Verwaltungsrat wurden umgehend gewählt.
Am Schluss dieses Kapitels wollen wir noch diejenigen Mitglieder erwähnen,
welche Speicher in die Revisionskommission wählte.
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1831
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Landeshauptmann Johannes Ulrich Zuberbühler,
einer der Aktuare der Revisionskommission
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1831
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Bartholome
Lendenmann von Gais
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1832
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Landeshauptmann
Zuberbühler
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1832
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Landesfähnrich Tobler von Wolfhalden
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1833
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Gab es
keine Revisionskommission
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1834
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Dr.
Gabriel Rüsch, einer der Aktuare der Revisionskommission
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1835
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Alt-Landesfähnrich
Tobler
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1836
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Dr.
Gabriel Rüsch
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1837
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Dito
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1838
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Dito
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1839
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Landesfähnrich
J. H. Rechsteiner
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1840
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Mathias Zellweger von Trogen
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