Um diese Zeit seufzte der
ärmere Teil des Appenzeller Volkes, weil sie sich unter dem Joch der
Gutsbesitzer befanden. Wenn ein armer Mann Geld nötig hatte, oder einen Zedel errichten wollte, so musste er sich oft
verpflichten, dem Wucherer eine grössere Summe zu verzinsen, als er von ihm
erhalten hatte. So waren zum Beispiel
für 90 oder 80 Gulden, oder noch weniger empfangenes Geld, ein Zins für 100
Gulden zu entrichten.
Wo übermässiger Reichtum der schreiendsten
Armut gegenüber wohnt, ist der Kommunismus am meisten zu befürchten. Durch
den Wuchergeist verleitet versuchten Reiche die ganze Ordnung und auch das
Eigentumsrecht zu ändern. Mit ihrer Rücksichtslosigkeit trachteten viele
ihren Reichtum auf Unkosten der Armen noch weiter zu vermehren, statt durch
Unterstützung eine christlichen Tat zu vollbringen.
Darum stieg im Volk der Hass gegen die Reichen. Am 19. April 1743 traten
Gabriel Krüsi, Johannes Kellenberger
und Johannes Altherr aus Speicher, Gebhard Mettler
und Johannes Berweger aus Hundwil,
Johannes Kriemler und Johannes Wich aus Grub und
Jakob Zürcher aus Teufen vor den Grossen Rat, um die Herabsetzung des Zinsfusses
zu bewirken. Sie stellten folgendes Ansuchen:
„Dessweilen bei diesen kümmerlichen Zeiten der arme Mann
nicht mehr im Stand ist zu zinsen, auch in Aufrichtung der Zedlen mithin grosser Wucher vorbei gehe, und der arme
Mann übel gedrückt werde, so haben sich einige Landleute zur Steurung dessen sich unterredet, einer hohen Obrigkeit vorzutragen,
dass von denen einfachen Pfanden jährlich nur 4,
und von denen zweifachen 4 ½ Gulden bezogen und bei denen gegenwärtigen klemen Zeiten ungeachtet ein oder mehrer versäumte
vorhanden, aller Jahr nur einen einzutreiben, die Verordnung gemacht werden
möchte und als wurden selbige dahin verabschiedet“:
Die Antwort des Grossen Rates lautete:
„Dass
man mit Verwunderung und nicht weniger Bestürzung, nicht nur ihren Vortrag,
sondern auch die Tag her ein und andere Zusammenkünften hören und vernehmen
müssen, auch ihr Unternehmen und Vortrag zu sehr gefährlichen Verwirrungen
abzielen, deswegen man ihnen einhellig und väterlich wolle eingeraten haben von ihrem unbefugsamen
und wider alle Ordnung laufendes Begehren abzustehen; Man aber indessen mit
Grund begleitete Klägden, einiger wucherischer
Schicken und Bedrückungen des armen Landmannes eingebracht werden, so werde
man Kraft obliegenden Pflichten nicht ermangeln, jedem Bedrängten gute Justiz
und Recht angedeihen zu lassen und auch desfalls
die Obrigkeit die Hand bieten.
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